Zu den nach Prüfung anerkannten Gründen für die Gewährung von Umzugsgeld, weil sie privat umziehen müssen, gehören in der Regel:
- Ihre Wohnung wird wegen Familienzuwachs zu klein
- Aus gesundheitlichen Gründen ist Treppensteigen nicht mehr möglich, nicht mehr zumutbar und einen Aufzug gibt es nicht.
- Sie oder ein Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft nimmt eine neue Arbeit an und der Weg dorthin ist über die Zumutbarkeit hinaus zu weit.
- Es liegt eine rechtmäßige, aber nicht durch sie als Mieter verschuldete Kündigung durch den Vermieter vor.
- Die Lebenssituation ihrer Familie hat sich durch Trennung, Scheidung oder Heirat verändert.
- Der Zustand ihrer Wohnung ist nicht weiter hinnehmbar. Zum Beispiel durch Schimmelbefall, der nicht auf ihr Fehlverhalten beruht (fehlendes oder falsches Lüften, Wäschetrocknen in der Wohnung) oder bauliche Schäden. Hier ist eine schriftliche Mängelanzeige des Mieters gegenüber dem Vermieter erforderlich, damit der Vermieter den Schaden zur Kenntnis nehmen und beheben kann. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, sind die Umzugskosten in eine neue Wohnung vom Jobcenter zu tragen.
- Übernahme der Umzugskosten bei Bürgergeld-Bezug
Welche Kosten werden vom Jobcenter übernommen?
- Kosten für Umzugskartons und Packmaterial
- Kosten für einen Umzugswagen
- 10-50 Euro Helferpauschale zur Verköstigung und Vergütung der helfenden Personen
- Renovierungskosten für die alte oder neue Wohnung werden unter bestimmten Voraussetzungen übernommen; jedoch nur für die benötigten Materialien
- die Kostenerstattung für Wohnungsannoncen, Fahrkosten zu Wohnungsbesichtigungen und Maklergebühren kann im Zusammenhang mit den sogenannten „Wohnungsbeschaffungskosten“ ebenfalls beantragt werden.
Die Mietkaution oder der Genossenschaftsanteil wird in der Regel als Darlehen gewährt und ist in monatlichen Raten von ihnen als Hartz-IV-Empfänger bzw. den zu ihrem Haushalt gehörenden Personen zu erstatten. Die Auszahlung erfolgt direkt an den Vermieter. Allerdings darf kein Geld aus Schonvermögen vorhanden sein. Alternativ kann für die neue Wohnung eine Kautionsbürgschaft beantragt werden.
Umziehen ohne Zustimmung auf eigene Faust
Sie möchten ohne Genehmigung umziehen und Umzugsgeld beantragen, dann werden die Umzugskosten nicht erstattet/bezahlt. Die Miet- und Nebenkosten werden wie bisher für ihre alte Wohnung übernommen. Maximal können die allgemeinen Hartz-IV-Leistungen gestrichen werden. Es kann also finanziell sehr eng werden.
Worauf müssen im Haushalt lebende Hartz-IV-Mitglieder unter 25 Jahren achten, wenn sie finanziell nicht in der Lage sind, den Umzug zu finanzieren, aber umziehen möchten?
Liegt keine Zustimmung vom Jobcenter vor, wird kein Umzugsgeld gezahlt. Auch die Mietkosten werden nicht übernommen. Wollen sie trotzdem umziehen, werden die Regelleistungen zum Lebensunterhalt gekürzt.
Eine Zustimmung für einen Umzug ist abhängig von folgenden Faktoren:
- unzumutbaren Wohn- und Familienverhältnissen, die amtlich dokumentiert sind
- es wird eine neue Arbeits- oder Ausbildungsstelle angetreten, die sich nicht in bisheriger Wohnortnähe befindet
- durch Schwangerschaft, Eheschließung oder einer neuen Partnerschaft ändern sich die familiären Strukturen im Haushalt
Worauf ist in puncto Umzugsgeld zu achten, wenn das Jobcenter den Umzug verlangt?
In diesem Fall des amtlichen Verlangens müssen sie Umzugsgeld vom Jobcenter erhalten. Dieses Verlangen wird meistens geäußert, wenn die bewohnte Wohnung zu teuer ist. Für maximal sechs Monate werden die Wohnraumkosten weitergezahlt. Ab dem siebten Monat wird nur noch der angemessene Betrag übernommen. Ein finanzieller Engpass ist dann häufig nicht zu vermeiden. Aus Gründen der Unzumutbarkeit kann die Zahlungsfrist verlängert werden. Eine nachgewiesene Krankheit oder Behinderung sowie das fortgeschrittene Alter werden meistens für eine Verlängerung anerkannt. Leben schulpflichtige Kinder in ihrem Haushalt, für die ein psychologisches oder ärztliches Gutachten darüber vorliegt, dass sie einen Schulwechsel nicht verkraften, kann die Zahlung der bisherigen Wohnraumkosten für alle im Haushalt lebenden Personen weiter geleistet werden.