Anspruch auf Sonderurlaub – Wann besteht er?
Viele Arbeitnehmer sind nun vielleicht enttäuscht, aber: Generell gibt es per Gesetz keinen Anspruch auf einen Sonderurlaub, wenn umgezogen wird. Dieser steht nach dem § 616 BGB nur zu, wenn die umziehende Person lediglich für einen unerheblichen Zeitraum und ohne persönliches Verschulden von der Arbeit fernbleiben muss. Zu diesen Anlässen zählen beispielsweise die Geburt des Kindes und der Tod von engen Familienangehörigen. Ein privat veranlasster Wohnungswechsel zählt allerdings nicht dazu. Wie die individuellen Regularien im jeweiligen Unternehmen bei diesem Thema gestaltet sind, kann ein Blick in die Tarif- oder Betriebsvereinbarung, sowie den Arbeitsvertrag verraten. In der Regel wird dort vorgeschrieben, dass bei einem Umzug in eine neue Wohnung nur dann Anspruch auf Sonderurlaub besteht, wenn der Wohnungswechsel aus betrieblichen Gründen nötig wird. Dies könnte ein Wechsel des Standortes des Unternehmens oder eine Versetzung sein. Per Gesetz ist hier nicht geregelt, wie viele Tage dem Arbeitnehmer im Detail zustehen, gängig ist allerdings ein Zeitraum zwischen einem und zwei Tagen.
Gibt es andere Möglichkeiten neben diesen Regelungen?
Empfehlenswert ist es, bereits frühzeitig in Erfahrung zu bringen, welche Regelungen im Unternehmen bezüglich des umzugsbedingten Sonderurlaubs bestehen. Hier sind entweder Kollegen, die schon einmal vor demselben Problem standen oder der Betriebsrat die richtigen Ansprechpartner. Auch kann selbstverständlich der Chef direkt danach gefragt werden. Wichtig ist, dass dieses Thema nicht erst in der allerletzten Minute zur Sprache kommt. Es macht durchaus Sinn, so früh wie möglich das Anliegen beim Chef offen vorzutragen. So hat er noch genügend Zeit, um eine Neuauslegung der Arbeitspläne zu veranlassen. Außerdem kann so auch noch Vorarbeit durch den Arbeitnehmer geleistet werden, sodass keine Mehrarbeit für seine Vertretung in seiner Abwesenheit anfällt.
Gut begründet ist halb gewonnen
Neben dem Ratschlag, den Chef vorab zu informieren, dass Vorarbeit für die Tage geleistet wird, an denen der Arbeitnehmer abwesend ist, können weitere schlagkräftige Argumente angeführt werden. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise häufig Krankheitsvertretungen übernimmt und zuverlässige Arbeit leistet, dann können diese Dinge durchaus bei der Verhandlung über den Sonderurlaub angeführt werden. Ebenfalls als Argument genutzt werden, kann eine besonders lange Betriebstreue. Wichtig ist zu vermitteln, dass die Arbeit umso motivierter wieder aufgenommen wird, wenn die freien Tage gewährt werden. Der Stress, der durch das Umzugsvorhaben entsteht, wird so nämlich nicht die Arbeit im Unternehmen belasten. Wenn der Chef ein gutes und offenes Verhältnis zu seinem Angestellten pflegt, dann ist es wahrscheinlich, dass er ihm hier entgegen kommt. Beispielsweise könnte erlaubt werden, dass am Arbeitsplatz telefonische Erledigungen gemacht werden oder für Behördengänge ein Vormittag frei genommen werden kann.
Fazit – Sonderurlaub bei einem Umzug
Auch, wenn in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag kein Sonderurlaub für den Umzug in eine neue Wohnung oder ein neues Haus vorgesehen ist, kann es sich unter Umständen lohnen, den Vorgesetzten oder den Betriebsrat um außervertragliche Regelungen zu bitten. Es gilt grundsätzlich, dass möglichst frühzeitig die Anfrage formuliert werden sollte, damit für die Abwesenheit des Arbeitnehmers vorausgeplant werden kann. So erhöhen Sie die Chance, den Sonderurlaub für Ihren Umzug erfolgreich zu beanspruchen. Wenn keine Chance besteht, einen Sonderurlaub gewährt zu bekommen, ist des trotzdem empfehlenswert, einen bis zwei Tage regulären Urlaub zu nehmen, um ruhig und entspannt in der neuen Wohnung anzukommen. Ein Wohnungswechsel ist nämlich immer mit Stress verbunden. Mit der richtigen Planung und Organisation ist der Stress aber schnell vergessen, wenn die neue Wohnung endlich bezogen ist.