Falle Nummer 1, Betriebskostenpauschale vermeiden
Wird eine Betriebskostenpauschale vereinbart müssen sie diese als Mieter immer entrichten. Mögliche Rückerstattungen für Strom, Heizung und Gas werden durch diese Pauschale ausgeschlossen.
Falle Nummer 2, Staffelmiete meiden
Achten Sie auf den Begriff Staffelmiete. Die Staffelmiete ermöglicht es dem Vermieter die Miete regelmäßig um einen bestimmten Betrag zu erhöhen.
Falle Nummer 3, falsche Angaben
Achten Sie genau auf die tatsächliche Größe der Wohnung. Kein Mietvertrag sollte ohne genaue Angaben der Quadratmeter unterzeichnet werden. Viele Vermieter geben die Wohnungsgröße deutlich größer an. Dass soll das Interesse auf Seiten der Mieter verstärken. Weichen die Angaben von der Realität über zehn Prozent ab kann eine Mietminderung gefordert werden. Sie sollten die Größe der Wohnung also eigenständig ermitteln. Dabei können Sie wie folgt vorgehen:
Teil der Wohnfläche sind alle Räume innerhalb der Wohnung. Keller- und Gemeinschaftsräume sind davon ausgeschlossen. Die Höhe des Raumes hat Einfluss auf die Messung. Befindet sich eine Fläche unter einem Meter der Deckenhöhe zählt diese nicht. Flächen die sich bis zu zwei Meter unter der Decke befinden zählen bis zur Hälfte. Alle Flächen ab einer Deckenhöhe von zwei Metern sind voll zu berechnen. Balkonflächen zählen höchstens bis zur Hälfte.
Falle Nummer 4, Mängel melden
Etwaige Mängel an der Wohnung sollten unbedingt gemeldet werden. Akzeptieren Sie diese, müssen Sie alle Schäden auf eigene Kosten beseitigen. Machen Sie Ihren Mieter darauf Aufmerksam, er muss für die Reparaturkosten aufkommen.
Falle Nummer 5, Kleinreparaturklausel beachten
Eine Kleinreparaturklausel sollte in keinem Mietvertrag vorkommen. Diese Klausel verpflichtet Sie dazu die Kosten für sämtliche kleine Reparaturen eigenständig zu übernehmen. Die Kosten können je nach Stadt unterschiedlich hoch ausfallen.
Falle Nummer 6, Wohngemeinschaften
Wer in eine Wohngemeinschaft zieht muss den Mietvertrag in jedem Fall genau studieren. Die Kündigung einer Wohngemeinschaft ist wesentlich komplexer. Wird der Mietvertrag gemeinsam mit den anderen Mitbewohnern unterschrieben kann dieser nicht so einfach gekündigt werden. Außerdem haftet die Wohngemeinschaft in der Regel Gemeinsam. Kommt es zu einem Schaden werden in der Regel alle Mitbewohner haftbar gemacht.
Eine Wohngemeinschaft lässt sich zudem erst dann auflösen, wenn alle Mietglieder gekündigt haben. Diese kann nämlich nur gemeinsam aufgelöst werden. Ist in dem Vertrag angegeben, dass die Wohngemeinschaft vermietet werden kann, können die Mitglieder wechseln.
Falle Nummer 7, Kündigungsverzicht beachten
Wer einen Kündigungsverzicht im Mietvertrag vermerkt hat sollte diesen auf keinen Fall unterschreiben. Kündigungsverzicht bedeutet, dass die Wohnung innerhalb der nächsten vier Jahre nicht mehr gekündigt werden darf. Wer also vor Ablauf der vier Jahre das Mietverhältnis kündigen möchte muss für die alte Wohnung weiterhin Miete zahlen. Das Mietverhältnis kann nur Seitens des Vermieters aufgelöst werden
Fazit: Ein Umzug kann viele Herausforderungen mit sich bringen. Es gilt die Fallen vor der Unterzeichnung zu erkennen. Der Mietvertrag sollte besonders viel Aufmerksamkeit bekommen. Lesen Sie den Vertrag in jedem Fall aufmerksam durch um etwaige Fallen auf Anhieb zu entdecken. Verpflichtende Klauseln können bei Ihrem nächsten Umzug ein großes Hindernis sein.